















Prüfung: 1. Letztwillige Verfügung
§ 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
Zwischenergebnis 1: Leon hat keine Verfügung von Todes wegen angefertigt (§ 1937 BGB). Damit gilt die gesetzliche Erbfolge (§§ 1922 ff. BGB).

Zwischenergebnis 1
Prüfung: 2. Ehegatte
Leonie
§ 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten … ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. …
Zwischenergebnis 2: Leonie und Leon sind geschieden. Damit hat Leonie keinen Erbanspruch.

Prüfung: 3. Erbordnungen
Martha und Ben
§ 1930 Rangfolge der Ordnungen
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.…
§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.…
Zwischenergebnis 3: Martha und Ben gehören der 2. Ordnung an und können, da Verwandte der 1. Ordnung (z.B. Samuel) vorhanden sind, nicht erben.

Prüfung: 4. Stämme (Linien)
In der 1. Ordnung sind 4 Kinder und damit möglicherweise 4 Stämme vorhanden (§ 1924 BGB).
4.1 Tessa
§ 1953 Wirkung der Ausschlagung
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; …
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
…(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).…
Zwischenergebnis 4: Tessa hat die Erbschaft ausgeschlagen und fällt damit gemäß § 1953 BGB aus. Tessa hat keine Abkömmlinge und folglich ist dieser Stamm erloschen. Es bleiben 3 Stämme, auf die das Erbe zu verteilen ist.

4.2 Samuel, Elke und Emma
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
… (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.…
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
Zwischenergebnis 5: Für den Stamm nach dem Sohn Samuel ist nur dieser Erbe gemäß § 1924 BGB. Elke und Emma sind ausgeschlossen. Samuel erhält 1/3 der Erbschaft.

4.3 Simon und Ernestine
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
…(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen)…
Zwischenergebnis 6: Der Sohn Simon ist bereits verstorben. Gemäß § 1924 BGB tritt Ernestine an seine Stelle. Ernestine erhält 1/3 der Erbschaft.

4.4 Theresa, Emil und Erica
§ 1953 Wirkung der Ausschlagung
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; …
Zwischenergebnis 7: Theresa entfällt für eine Erbschaft gemäß § 1953 BGB. Emil und Erica treten an ihrer Stelle. Emil erhält 1/6 und Erica erhält ebenfalls 1/6 der Erbschaft.

Ergebnis: Die Miterbengemeinschaft besteht aus Samuel (1/3), Ernestine (1/3), Emil (1/6) und Erica (1/6).
Eine Antwort auf „Lösung Fall A“
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