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VOB/C (kostenpflichtig)
Friedhofsordnung der Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde Bayreuth
BIV-RichtlinieErstellung und Prüfung von Grabmalanlagen







VOB/C (kostenpflichtig)
Friedhofsordnung der Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde Bayreuth
BIV-RichtlinieErstellung und Prüfung von Grabmalanlagen
Europäische Mauersteinnormen der Normenreihe DIN EN 771
Stand 15.10.2020:
BIV-RichtlinieErstellung und Prüfung von Grabmalanlagen
Das Gesetz ist hier eindeutig:
Recht: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
Pflicht: „Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“
(Umgangsrecht, § 1684 BGB).
Keine Kindeswohlgefährdung: Das Wohl des Kindes steht an 1. Stelle! Bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung muss das Familiengericht und das Jugendamt einschreiten. Wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes bedroht ist, muss der Staat handeln. Vater und Mutter werden überprüft, ob sie überhaupt gewillt und fähig sind, die Gefahr für ihr Kind abzuwenden
(Kindeswohlgefährdung, § 1666 BGB, § 8a SGB VIII).
Tipps rund um das Kindeswohl: Dipl.-Psych. Osterhold Lederle von Eckardstein, Dipl.-Psych. Renate Niesel, Dr. Joseph Salzgeber, Uwe Schönfeld; Eltern bleiben Eltern, Hilfen für Kinder bei Trennung und Scheidung; Herausgeber: Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V. (DAJEB).
Residenzmodell: Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist bei einem Elternteil. Der andere Elternteil hat ein Umgangsrecht. Bei älteren Kinder findet der Umgang regelmäßig 14-tägig von Freitag bis Sonntag statt. Die Ferien und hohen Festtage werden geteilt. Der Umgang wird bei Kleinkindern häufiger und kürzer sein. Sollten Besonderheiten (zum Beispiel: der umgangsberechtigte Elternteil wohnt weit entfernt oder hat einer Schichtarbeit) vorliegen, wird die Umgangsregelung angepasst.
Wechselmodell: Der Umgang wird im Wechsel wahrgenommen. Nach Möglichkeit sollte sich das Kind bei jedem Elternteil gleich lang aufhalten.
Nestmodell: Das Kind bleibt in der gewohnten Umgebung und die Eltern betreuen es abwechselnd.
Auch andere Modelle sind möglich. Zum Beispiel kann es einem älteren, verständigen Kind auch überlassen werden, seine Umgangszeiten selbst zu bestimmen.
Bei jedem Modell haben Väter ein Umgangsrecht und können es auch durchsetzen. Auch der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes kann beim Vater sein. Es kommt immer auf die besonderen Umstände an. Der Lebenssachverhalt zwischen Kind und Vater und Mutter ist zu ermitteln und zu verstehen.
Zunächst muss festgestellt werden, welche Aufenthaltsberechtigung erlangt werden soll. Es ist zwischen EU-Bürger bzw. gleichgestellten Bürgern und Bürgern außerhalb der EUzu unterscheiden.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat hierzu eine gute Übersicht gegeben.
Der biologische ausländische Vater eines deutschen Kindes hat ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Das gilt auch, wenn er noch kein Vater-Kind-Verhältnis aufbauen konnte. Wenn es dem Kindeswohl dient, muss es dem Vater ermöglicht werden, eine familiäre Beziehung herzustellen. Das kann auch aufgrund einer Duldung in der Bundesrepublik Deutschland (ohne Aufenthaltserlaubnis) geschehen.
Art. 8 Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens ist sehr unterschiedlich. Das Familiengericht hat das gesetzliche Beschleunigungsgebot in Umgangssachen zu beachten (§ 155 FamFG).
Bei einem Umgangsprozess wirken viele Personen mit:
das Kind,
der oder die Richter,
der Vater,
die Mutter und weitere Beteiligte (z.B. Geschwister),
der Verfahrensbeistand für Kind, § 158 FamFG,
das Jugendamt, § 162 FamFG,
evt. der Umgangspfleger, § 1684 BGB,
evt. der Sachverständige, § 163 FamFG und Zeugen.
Eine vertrauensvolle und offene Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt ist zu empfehlen. Das Jugendamt soll über das Kindeswohl wachen. Es kann auch Empfehlungen und Hinweise geben.
Die Prozessdauer ist abhängig von der Art des gestellten Antrages. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung erfolgt nur eine summarische, zusammenfassende Überprüfung des Lebenssachverhaltes und des Kindeswohles. Erst in einem Hauptverfahren kommt es zu einer umfassenden Beweiserhebung und Beweiswürdigung. Weiterhin können Rechtsmittel eingelegt werden.
Das alles wirkt sich auf die Prozessdauer aus. Bei einer feststehenden Kindeswohlgefährdung kann das zuständige Jugendamt und das Familiengericht sofort eingreifen. Sollte ein Sachverständigengutachten nötig sein, so kann sich ein Verfahren schon in der I. Instanz monatelang hinziehen.
Beispiel: 771 Tage. Ein Umgangsverfahren, das am 6.3.2013 vor dem Familiengericht Paderborn begann, endete am 17.7.2015 vor dem Oberlandesgericht Hamm (6 UF 177/13), nachdem eine wegweisende Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht am 19.11.2014 ergangen ist (BVerfG 1 BvR 1178/14), dauerte 2 Jahre, 4 Monate und 14 Tage. Die extrem prägende Zeit des ersten Lebensjahrs war dann für dieses Kind vorbei.
Die Corona Pandemie hat auf das Umgangsrecht grundsätzlich keiner Auswirkung. Jedoch sind einige Besonderheiten zu beachten. Eine gute Zusammenstellung ist beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu finden.
Bildnachweis: Vielen Dank an cocoparisienne.
§ 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
Zwischenergebnis 1: Leon hat keine Verfügung von Todes wegen angefertigt (§ 1937 BGB). Damit gilt die gesetzliche Erbfolge (§§ 1922 ff. BGB).
Zwischenergebnis 1
§ 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten … ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. …
Zwischenergebnis 2: Leonie und Leon sind geschieden. Damit hat Leonie keinen Erbanspruch.
§ 1930 Rangfolge der Ordnungen
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.…
§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.…
Zwischenergebnis 3: Martha und Ben gehören der 2. Ordnung an und können, da Verwandte der 1. Ordnung (z.B. Samuel) vorhanden sind, nicht erben.
In der 1. Ordnung sind 4 Kinder und damit möglicherweise 4 Stämme vorhanden (§ 1924 BGB).
§ 1953 Wirkung der Ausschlagung
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; …
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
…(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).…
Zwischenergebnis 4: Tessa hat die Erbschaft ausgeschlagen und fällt damit gemäß § 1953 BGB aus. Tessa hat keine Abkömmlinge und folglich ist dieser Stamm erloschen. Es bleiben 3 Stämme, auf die das Erbe zu verteilen ist.
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
… (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.…
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
Zwischenergebnis 5: Für den Stamm nach dem Sohn Samuel ist nur dieser Erbe gemäß § 1924 BGB. Elke und Emma sind ausgeschlossen. Samuel erhält 1/3 der Erbschaft.
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
…(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen)…
Zwischenergebnis 6: Der Sohn Simon ist bereits verstorben. Gemäß § 1924 BGB tritt Ernestine an seine Stelle. Ernestine erhält 1/3 der Erbschaft.
§ 1953 Wirkung der Ausschlagung
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; …
Zwischenergebnis 7: Theresa entfällt für eine Erbschaft gemäß § 1953 BGB. Emil und Erica treten an ihrer Stelle. Emil erhält 1/6 und Erica erhält ebenfalls 1/6 der Erbschaft.
Ergebnis: Die Miterbengemeinschaft besteht aus Samuel (1/3), Ernestine (1/3), Emil (1/6) und Erica (1/6).
Fall A: Leon und Leonie heirateten 1980 und ließen sich 2000 scheiden. 2019 stirbt Leon. Seine Mutter Martha und sein Bruder Ben leben zu diesem Zeitpunkt. Weiterhin hinterlässt Leon seinen Sohn Samuel mit dessen Kindern Elke und Emma. Sein weiterer Sohn Simon ist bereits verstorben. Simon ist der Vater von Ernestine. Leons Tochter Theresa hat Emil und Erica zur Welt gebracht. Sowohl Theresa als auch Tessa, eine weitere Tochter von Leon, schlagen die Erbschaft aus. Eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor.
Wer erbt mit welchen Erbquoten? Bitte gebe die Erbquoten in Bruchteilen an (nicht in Prozenten).
Fall B: Finn stirbt 2019 ohne eine letztwillige Verfügung. Er war unverheiratet und hinterlässt seine Mutter Miriam, seinen Sohn Silas, seinen Bruder Benjamin mit dessen Töchter Nadine und Nina, Nikolas, der Sohn seines vorverstorbenen Bruders Baldur, und Henry, seinen Halbbruder mütterlicherseits. Die Erbschaft wird von Silas ausgeschlagen.
Wer erbt mit welchen Erbquoten? Bitte gebe die Erbquoten in Bruchteilen an (nicht in Prozenten).
Fall C: 2019 stirbt Joachim ohne eine letztwillige Verfügung. Er hat keine Kinder. Die Eltern von Joachim sind vorverstorbenen. Sein Bruder Bert ist ebenfalls kinderlos, seine Schwester Susanne hat eine Tochter Nancy und einen Sohn Norman. Weiterhin ist Hans, der Halbbruder väterlicherseits, und Hildegard, die Halbschwester mütterlicherseits noch da. Hildegard hat zwei Kinder, Natalie und Norbert. Hildegard hatte die Erbschaft ausgeschlagen.
Wer erbt mit welchen Erbquoten? Bitte gebe die Erbquoten in Bruchteilen an (nicht in Prozenten).
Fall D: Rita stirbt 2019 ohne eine letztwillige Verfügung. Gabriele wird von ihren beiden Großmüttern Gertraud und Gerda überlebt. Weiterhin leben Ritas Onkel mütterlicherseits Oskar und dessen Halbbruder Otto, der von derselben Großmutter Gertraud abstammt. Ritas Halbschwester Hannelore, die von dem Großvater mütterlicherseits abstammt, ist verstorben. Väterlicherseits leben Ritas Tante Theodora sowie ihre Cousinen Conny und Cora, die von Ritas vorverstorbenem Onkel Olaf abstammen Cora ist zugleich die Tochter von Hannelore.
Wer erbt mit welchen Erbquoten? Bitte gebe die Erbquoten in Bruchteilen an (nicht in Prozenten).
Fall E: Iris verstirbt 2019. Sie hinterlässt ihren Ehemann Manny. Mit ihm hat sie die gemeinsame Tochter Tara. Ihre weitere gemeinsame Tochter Tilly ist leider verstorben, sie hatte 2 Söhne Erwin und Egbert. Weiterhin leben die Brüder von Iris Bernd und Billy sowie ihr Halbbruder mütterlicherseits Harald. Iris hat keine letztwillige Verfügung getroffen. Sie lebte in einer Zugewinngemeinschaft mit Manny. Tara, Erwin und Egbert schlagen die Erbschaft aus.
Wer erbt mit welchen Erbquoten? Bitte gebe die Erbquoten in Bruchteilen an (nicht in Prozenten).
Fall F: Iris verstirbt 2019. Sie hinterlässt ihren Ehemann Manny. Mit ihm hat sie die gemeinsame Tochter Tara. Ihre weitere gemeinsame Tochter Tilly ist leider verstorben, sie hatte 2 Söhne Erwin und Egbert. Weiterhin leben die Brüder von Iris Bernd und Billy sowie ihr Halbbruder mütterlicherseits Harald. Iris hat keine letztwillige Verfügung getroffen. Sie vereinbarte mit Manny Gütertrennung.
Wer erbt mit welchen Erbquoten? Bitte gebe die Erbquoten in Bruchteilen an (nicht in Prozenten).
Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug)
§ 1363 Zugewinngemeinschaft
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. …
§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. …
§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
§ 1923 Erbfähigkeit
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. …
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein. …
§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu. …
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
§ 1930 Rangfolge der Ordnungen
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung … zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. …
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; …
§ 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. …
§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
§ 1953 Wirkung der Ausschlagung
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; …
Hier findest Du die LearningApp Familienrecht Teil1
Hier findest Du die LearningApp Familienrecht Teil 2
Exkurs: Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes
Werkvertrag § 631 BGB
Bauvertrag § 650a BGB
Verbraucherbauvertrag § 650i BGB
VOB/B-Vertrag
Werklieferungsvertrag § 650 BGB
Kaufvertrag § 433 BGB
Vereinbarte Beschaffenheit?
Nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit?
Gewöhnliche Verwendung und Beschaffenheit, die üblich ist und zu erwarten ist?
Vereinbarte Beschaffenheit und anerkannte Regeln der Technik?
Bayerische Technische Baubestimmungen,
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt): Technische Baubestimmungen
Definition Bauaufsicht:
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz)